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Gewässerordnung LAVB |
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Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. |
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Inhalt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Grundsätze 1.1.Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen. 1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. 1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung des LAVB als Mitglied angehört und den entsprechenden Jahresbeitrag entrichtet hat sowie einen gültigen Fischereischein „A“ oder „B“ besitzt, hat das Recht, die Gewässer des LAVB zu beangeln. Die Rechte der Inhaber von Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen sind auf die Beangelung bestimmter Gewässer und den Gebrauch bestimmter Angelgeräte beschränkt. Voraussetzung für den Erwerb von Salmonidenangelberechtigungen ist der Besitz des Fischereischeines "A" oder "B". 1.4. Die Erteilung von
Tages- und Wochenangelkarten für Gewässer des LAVB liegt im Ermessen
des Vorstandes und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen. Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich auch für
die Inhaber von Tages- und Wochenangelkarten. Bezüglich des Umfanges
der Angelberechtigung gehen die auf den Tages- und Wochenangelkarten
aufgedruckten Vorschriften den Bestimmungen dieser Ordnung vor. 1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung verpflichtet den Angler zur Führung einer Fangstatistik nach dem vom LAVB jeweils vorgeschriebenen Muster. 1.7. Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO). Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstgekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber werfen kann. 1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen. 1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen der Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der Verwendung als Rutenhalter ist untersagt. 1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt. 1.11. Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten. 1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit Hinweisschildern zu kennzeichnen, aus denen mindestens der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen. |
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2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern 2.1. Uferbetretung Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten, gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beangelung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet. 2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Befugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen (§ 44 Abs. 1 und 2 BbgNatschG). 2.3. Betretungsbefugnis im Wald Sofern nichts anderes bestimmt wurde, ist das Betreten des Waldes jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Walde nur auf Straßen und Wegen erlaubt (§ 19 Abs. 1 und 3 LWaldG). 2.4. Verhaltensregeln, Grenzen der Betretungsbefugnis Die allgemeinen Betretungsrechte nach 2.2 und 2.3 sind so auszuüben, dass die Rechte der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt und andere Erholungssuchende nicht gestört werden (§ 19 Abs. 2 LWaldG, § 45 BbgNatSchG). 2.5. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung. |
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Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 2 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Sonder-, Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.
3.2. Definition der
Angelgeräte Die Friedfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von überwiegend kleintierfressenden Fischen (Friedfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle sowie einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Krebsen verwendet, so gilt das Gerät als Friedfischangel, wenn der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, anderenfalls als Raubfischangel. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel mit beliebiger Rute, mit oder ohne Rolle, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Hakengröße 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung mit Friedfischködern ist statthaft. Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen) dient. Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt sein kann. Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen. Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von Friedfischen und Raubfischen eingesetzt werden. Von anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammenstellung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei künstliche Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden. 3.2.3.1. Flugangel als Friedfischangel Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, nicht größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, gilt das Gerät als Friedfischangel. 3.2.3.2. Flugangel als Raubfischangel Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Flugangelködern auf Doppel oder Drillingshaken, Röhrchenfliegen (Tubeflies) oder Waddingtonshanks gilt das Gerät als Raubfischangel. Gleiches gilt bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig. Bei der Ausübung bestimmter Angelmethoden ist der verantwortungsvolle Einsatz von Locksubstanzen zulässig. Anfüttern ist eine Methode, mit der Fische durch den Angler an den Fangplatz gelockt werden. Um die Gewässer nicht übermäßig biologisch zu belasten, ist dem Angler gestattet, insgesamt nicht mehr als 2 kg Trocken- oder Nassfutter pro Angeltag an den Angelplatz mitzunehmen bzw. als Lockmittel in das Gewässer einzubringen. Bei Hegefischmaßnahmen entscheidet der Veranstalter über die Art, Form und Menge des Lockfutters. |
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4. Fangbestimmungen 4.1. Fang und Verwendung von Köderfischen Jeder Angler, der zur Benutzung der Raubfischangel in einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem Gewässer als Angelköder für seinen persönlichen Bedarf Fische, Wollhandkrabben und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern und verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3., 4.3.1., 4.5.1. und 4.6. gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2 BbgFischO). Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Festlegungen des LAVB einem Fangverbot unterliegen, dürfen weder gehältert noch als Köderfisch verwendet werden Köderfische sind vor dem Anködern grundsätzlich zu töten. Ausnahmen regelt die Bbg.FischO. § 6 Abs. 1. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 cm verwendet werden. Gleichfalls kann diese Senke zur Landung geangelter Fische benutzt werden, sofern dies die Bedingungen an einen Angelplatz erfordern. Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist der Einsatz der Köderfischsenke nur im Einvernehmen aller auf dem betreffenden Gewässer tätigen Fischereiausübungsberechtigten zulässig. 4.3. Schonzeiten und Verwendungsverbote
Fischarten, für die
Schonzeiten bestehen, dürfen während dieser Zeit nicht aus dem
Gewässer entnommen werden. Sollten Exemplare der geschonten Arten bei
der Ausübung des Angelns mitgefangen werden, so sind diese schonend
wieder zurückzusetzen, gemäß Bestimmungen nach 4.5.3.
Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib ( § 2 Abs. 1 BbgFischO.). 4.3.2. Ganzjährige Schonzeit und somit Fangverbot haben: Störe, sämtliche Arten der Gattung Acipenseridae sowie deren Bastarde
4.4. Fangbegrenzungen je Kalendertag 4.4.1. Allgemeine Angelgewässer 5 Stück Aal 3 Stück Feinfisch gesamt
– in dieser Menge jedoch nur 5 Stück Salmoniden 4.5. Behandlung und Verwendung des Fanges 4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische Der Angler hat sofort nach dem Fang eines massigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang weidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft. Jeder Angler ist zur Führung des Fangbuches verpflichtet und hat dies beim Angeln ständig bei sich zu führen. Nach der im Punkt 4.5.1 getroffenen Entscheidung ist der Fisch unabhängig davon, ob der Fisch gehältert oder sofort getötet wird, in das Fangbuch einzutragen. Buntfische können am Ende des Fangtages eingetragen werden. 4.5.3. Behandlung und Besitz untermassiger Fische Der Besitz untermassiger Fische ist verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Gefangene untermassige Fische sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO). Der Verkauf von geangelten Fischen, Köderfischen und Krebsen ist verboten. 4.6. Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen beinhaltet die Befugnis zur zeitweiligen Benutzung eines Uferbereiches als Liegeplatz. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.5 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Eine über die Dauer von 24 Stunden hinausgehende Benutzung eines Gewässer- oder Uferbereiches als Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf der vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des betreuenden Vereines. 4.6.3. Errichtung baulicher Anlagen Die Errichtung von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen und ähnlichen Bauten bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des LAVB sowie der behördlichen Genehmigung. |
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5. Angeln in Salmonidengewässern Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen. Salmonidengewässer sind nach Anlage 1 dieser Ordnung zu kennzeichnen. Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig. In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet. Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht benutzt werden. Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen. Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann. Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet. |
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In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern eines Fischereischeines "A" in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet. Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet. Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern dem nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen. 6.3. Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient (Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich erlaubt,
Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet. |
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Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder mit Zustimmung des in dem jeweiligen Territorium zuständigen Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen. Bei dringendem Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand. Die Bekanntmachung der Einschränkung oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt in der Verbandszeitschrift "Der Märkische Angler" und obliegt dem Vorstand des LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich. Der Vorstand des LAVB kann
Weiterhin ist der Vorstand des LAVB befugt,
Anerkennung von Angelberechtigungen zu treffen. Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet, diese Ordnung den jeweils gültigen Vorschriften des Landes- und Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende Änderungen nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen. |
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8. Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung Für die Pflege der Angelgewässer und ihrer Ufer sind die im jeweiligen Territorium ansässigen Kreisanglerverbände und deren Vereine verantwortlich. Sie wirken bei den ihnen zur Betreuung übertragenen Gewässern, bei Gewässeruntersuchungen und Fischbesatz mit bzw. führen ihn selbst aus. Die näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen des LAVB mit den Kreisanglerverbänden und deren jeweiligen Vereines durch Betreuungsvereinbarungen geregelt. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem Vorstand des LAVB, der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer bevollmächtigt, die ihm gegenüber verantwortlich sind. Alle fischereilichen Maßnahmen, insbesondere Bestandskontrollen, Bestandsregulierungen und Besatzmaßnahmen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes bzw. der für die Gewässerwirtschaft verantwortlichen Mitarbeiter und werden den KAV bekannt gegeben. |
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Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung Ausgabe 1998 außer Kraft. |
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